Straßburg erlaubt Abschiebung von Gefährder
27. September 2018Der von Sicherheitsbehörden als Islamist eingestufte Haikel S. war nach monatelangem juristischen Tauziehen im Mai aus Hessen nach Tunesien abgeschoben worden. Dagegen legte er vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Beschwerde gegen Deutschland ein. S. hatte geltend gemacht, dass ihm in seinem Heimatland die Todesstrafe drohe. Die Straßburger Richter wiesen seinen Antrag als unzulässig zurück (Beschwerdenummer 7675/18). Islamistische Gefährder können in ihr Heimatland auch bei einer dort formal drohenden Todesstrafe abgeschoben werden.
Kein Menschenrechtsverstoß
Die Abschiebung verstößt nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, weil klar ist, dass die Todesstrafe nicht vollstreckt, sondern in eine lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt wird, urteilten die Richter. Sie billigten damit die von deutschen Behörden angestrebte Abschiebung des Tunesiers Haikel S. Auch hätten die lokalen Behörden im Fall von Haikel S. zusätzlich diplomatische Zusicherungen abgegeben. Außerdem besteht nach Überzeugung der Richter die Möglichkeit, dass S. früher aus der Haft entlassen wird. Daher bestehe kein Grund, von den Einschätzungen der deutschen Gerichte abzuweichen. Das Menschenrecht auf Leben des Mannes sei nicht verletzt worden. Diese Entscheidung ist endgültig.
Beteiligung am Anschlag auf Bardo-Museum
Der Mann war 2015 unter falschem Namen als vermeintlicher Syrer nach Deutschland eingereist. Die deutschen Behörden gingen davon aus, dass er ein Gefährder sei. Sie ermittelten gegen ihn wegen des Verdachts der Unterstützung der Terrororganisation "Islamischer Staat".
Tunesien hatte 2016 von Deutschland die Auslieferung von Haikel S. beantragt. Er sei im März 2015 an einem Anschlag auf das Bardo-Museum in Tunis beteiligt gewesen, bei dem 24 Menschen getötet wurden, lautete der Vorwurf.
sam/fab (dpa, epd)