Das Wichtigste zur ärztlichen Schweigepflicht
31. März 2015Anzeige
- Deutsche Ärzte unterliegen der Schweigepflicht. Sie gilt über den Tod des Patienten hinaus und auch gegenüber seinen Angehörigen, zum Beispiel dem Ehegatten oder anderen Ärzten. "Ärzte haben über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen", heißt es dazu in Empfehlungen der Bundesärztekammer für Praxen.
- Die ärztliche Schweigepflicht gilt grundsätzlich für alle Ärzte, also auch für solche, die der Patient nicht freiwillig gewählt hat. Dazu gehören Amts- und Betriebsärzte oder - im Falle des Piloten des Fluges 4U 9525 - der Fliegerarzt, der die jährlichen Gesundheitschecks bei dem Piloten durchführte. Der Fliegerarzt hat aber die Möglichkeit, eine Untauglichkeit zu bescheinigen, die den Piloten sofort vom Dienst ausschließt.
- Ein Arzt, der seine Schweigepflicht bricht, muss mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Das Strafmaß sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
- Es gibt Ausnahmen, in denen ein Arzt seine Schweigepflicht brechen kann und muss. Dies gilt in Fällen, in denen der Patient für sich selbst oder andere eine Gefahr darstellt. Wenn der Arzt also bei einem Kraftfahrer eine Alkoholsucht feststellt, darf er die zuständige Behörde informieren - niemals aber den Arbeitgeber direkt. Gleiches gilt im Fall eines Kindesmissbrauchs. Hier kann der Arzt das Jugendamt informieren. Detaillierte Informationen gibt es im Deutschen Ärzteblatt.
- Bevor der Arzt die Informationen weitergibt, muss er durch folgende Schritte versuchen, den Patienten zur freiwilligen Bekanntgabe zu bewegen:
- Information des Patienten über die von ihm ausgehende Gefahr
- Eindringliches Anraten zur freiwilligen Offenbarung des Geheimnisses durch den Patienten selbst
- Fristsetzung zur freiwilligen Offenbarung
- Zwingende, vorherige Ankündigung des beabsichtigten Bruchs der ärztlichen Schweigepflicht mit Fristsetzung
- Im Fall des Piloten von Flug 4U 9525 wäre es für den behandelnden Arzt rechtlich also möglich gewesen, das Luftfahrtbundesamt zu informieren, falls er von einer Suizidgefahr wusste. Wie viel der Pilot seinem privaten Arzt preisgab, ist aber nicht bekannt. Vielleicht wusste der Arzt noch nicht einmal, dass er einen Piloten behandelte.
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