Definition von Flugverspätungen strittig
8. Mai 2014Reisende haben nach geltendem europäischem Recht Anspruch auf finanzielle Entschädigung ab einer Verzögerung von drei Stunden. Definiert ist jedoch nicht, was als Ankunftszeit gilt: das Aufsetzen auf der Landebahn, das Erreichen der Parkposition mit dem Anziehen der Bremsen oder das Öffnen der Türen.
In Österreich wird derzeit ein Fall verhandelt, bei dem es um einen verspäteten Flug von Salzburg nach Köln/Bonn geht. Der Flieger setzte mit einer Verspätung von 2 Stunden und 58 Minuten am Ziel auf, die erste Tür zum Verlassen der Maschine öffnete sich aber erst 3 Stunden und 2 Minuten nach der geplanten Ankunftszeit. Umstritten ist damit, ob eine Ausgleichszahlung von 250 Euro fällig wird.
Das Landesgericht Salzburg hat nun den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht gebeten. Am Ende wird das Salzburger Gericht entscheiden, ein Urteil ist erst in einigen Monaten zu erwarten.
mz/ej (dpa)