Drohnen-Klage gegen Deutschland gescheitert
27. Mai 2015Deutschland ist nach einer Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts nicht mitverantwortlich für US-Drohnenangriffe, die möglicherweise über die US-Luftwaffenbasis im rheinland-pfälzischen Ramstein koordiniert wurden. Das Gericht wies die Klage von drei Jemeniten ab, die bei einem US-Angriff 2012 zwei Verwandte verloren hatten und sich selbst in Lebensgefahr sehen.
Kläger: ohne Ramstein keine Angriffe
Nach Ansicht der Kläger dient eine Satelliten-Relaisstation in Ramstein dafür, die Daten für die Drohnenangriffe im Jemen und in anderen Ländern an die ausführenden Drohnenpiloten zu übermitteln. Der Rechtsanwalt der Kläger, Sönke Hilbrans, betonte in der Anhörung, die Airbase in Ramstein sei "ein notwendiges Glied in der Kette". Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht der Bundesrepublik auch für Ausländer. Vor Gericht wollten die Kläger erreichen, dass die Bundesregierung die Nutzung der US-Militärbasis in Ramstein für solche Angriffe untersagt.
Prozessbevollmächtige der Bundesregierung hatten während des Prozesses eine Schutzpflicht Deutschlands zurückgewiesen. "Die Drohnenangriffe im Jemen sind in keiner Weise der deutschen Staatsgewalt zuzurechnen", erklärte einer der Bevollmächtigten. Deutschland wirke an diesen Einsätzen nicht mit und habe kein näheres Wissen darüber.
Gericht: keine Handlungspflicht für Deutschland
Auch das Kölner Verwaltungsgericht folgte der Sicht der jemenitischen Kläger nicht. Zwar könnten sich auch ausländische Bürger auf die Pflicht des deutschen Staates zum Schutz von Leib und Leben nach dem Grundgesetz berufen, erläuterte die Vorsitzende Richterin.
Daraus leite sich aber nicht zwingend eine Handlungspflicht des Staates ab. Vielmehr stehe der Bundesregierung - gerade wenn es um außenpolitische Angelegenheiten gehe - ein weiter Ermessensspielraum zu. Dieser umfasse auch die völkerrechtliche Bewertung der Drohnenangriffe.
Nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten
Die Bundesregierung habe gegenüber den USA stets betont, dass bei der Nutzung von Ramstein das deutsche Recht und das Völkerrecht beachtet werden müssten. Dies habe die US-Regierung auch zugesagt. Das Gericht habe wegen des Prinzips der Gewaltenteilung nur eingeschränkte Kontrollmöglichkeiten und könne somit keine weitergehenden Verpflichtungen aussprechen, hieß es in der Urteils-Begründung weiter. Die Kläger wollen nach Angaben ihres Anwalts in Berufung gehen. Das Kölner Verwaltungsgericht befasste sich als erstes deutsches Gericht mit einer mutmaßlichen deutschen Beteiligung an Drohnenangriffen der USA.
cw/hf (dpa, afp, epd)