EuGH: Arbeitgeber können Kopftuch verbieten
15. Juli 2021Firmen können nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) muslimischen Mitarbeiterinnen unter bestimmten Bedingungen das Tragen von Kopftüchern untersagen. Die EuGH-Richter begründeten ihre Entscheidung mit Bedürfnissen des Arbeitgebers, gegenüber den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln oder auch soziale Konflikte zu vermeiden. Dadurch könne es gerechtfertigt sein, jede sichtbare Ausdrucksform politischer, weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen zu untersagen.
Geklagt hatten zwei Frauen aus Deutschland - eine Kita-Mitarbeiterin und eine Angestellte in einem Drogeriemarkt. Sie hatten anfangs keine Kopftücher getragen, sich nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit aber dazu entschlossen. Ihre Arbeitgeber hatten ihnen das Tragen des Kopftuchs am Arbeitsplatz verboten.
Das abschließende Urteil im konkreten Fall der Kita-Mitarbeiterin und der Angestellten des Drogeriemarktes müssen nun die zuständigen deutschen Gerichte treffen. Der EuGH betonte, dass diese durchaus Entscheidungsspielraum haben. Demnach könnten die nationalen Gerichte im Rahmen des Ausgleichs der in Rede stehenden Rechte und Interessen dem Kontext ihres jeweiligen Mitgliedstaats Rechnung tragen. Insbesondere sei dies der Fall, wenn es in Bezug auf den Schutz der Religionsfreiheit günstigere nationale Vorschriften gebe.
nob/qu (afp, rtr, dpa, kna)