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EuGH: Kopftuchverbot kann zulässig sein

31. Mai 2016

Darf ein Unternehmen muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen eines Kopftuchs verbieten? Darüber muss der EuGH entscheiden. Die Generalanwältin legt nun eine Einschätzung vor, der die Richter in der Regel folgen.

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Lehrerin mit Kopftuch (Foto: DPA)
Bild: picture-alliance/dpa/J. Carstensen

In der Europäischen Union kann ein Arbeitgeber seinen Angestellten das Tragen eines Kopftuches verbieten, wenn es als religiöses Zeichen verwendet wird. Zu diesem Schluss kommt die Generalanwältin vor dem Gerichtshof der EU (EuGH), Juliane Kokott. Die Schlussanträge der Generalanwältin sind noch kein Urteil. In den meisten Fällen folgen die EuGH-Richter jedoch der Einschätzung der Generalanwälte.

Nach Ansicht Kokotts liegt keine unmittelbare Diskriminierung wegen der Religion vor, wenn einer Arbeitnehmerin muslimischen Glaubens verboten wird, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen. Das Verbot könne dann gelten, wenn der Betrieb allgemeine Regeln aufgestellt habe, in denen das Zeigen von politischen, philosophischen und religiösen Zeichen am Arbeitsplatz untersagt würden. Das Verbot dürfe aber nicht auf Vorurteilen gegenüber einer oder mehreren Religionen oder religiösen Überzeugungen beruhen. Zudem müsse das zuständige Gericht die Verhältnismäßigkeit prüfen.

Religiöse Zurückhaltung zumutbar

"Während aber ein Arbeitnehmer sein Geschlecht, seine Hautfarbe, seine ethnische Herkunft, seine sexuelle Ausrichtung, sein Alter oder seine Behinderung nicht 'an der Garderobe abgeben' könne, sobald er die Räumlichkeiten seines Arbeitgebers betrete, könne ihm bezüglich seiner Religionsausübung am Arbeitsplatz eine gewisse Zurückhaltung zugemutet werden", hieß es in der Zusammenfassung des EuGH zu Kokotts Einschätzung.

Im vorliegenden Fall wurde der Rezeptionistin einer Sicherheitsfirma in Belgien gekündigt, weil sie nach dreijähriger Tätigkeit in dem Betrieb künftig mit einem islamischen Kopftuch zu Arbeit kommen wollte. Das Unternehmen berief sich darauf, dass bei ihm das Tragen sichtbarer religiöser, politischer und philosophischer Zeichen verboten sei.

Urteil in einigen Monaten

Die Frau verklagte die Firma daraufhin in Belgien auf Schadenersatz. Ein belgisches Gericht wandte sich an den EuGH, damit dieser das Verbot religiöser Diskriminierung, das in einem EU-Gesetz niedergelegt ist, konkretisiert. Letztlich muss dann im Lichte des EuGH-Urteils die belgische Justiz über den Fall entscheiden. Diese müsse dabei die Umstände genau berücksichtigen, hieß es in der Mitteilung des EuGH. Zu diesen Umständen zählten die "Auffälligkeit des religiösen Zeichens" der Muslimin, ihre Aufgaben bei der Firma und die "nationale Identität Belgiens". Das endgültige Urteil des EuGH wird erst in einigen Monaten erwartet.

cr/as (rtr, epd, kna)