Foto-Nutzung im Internet: Fotograf muss zustimmen
7. August 2018"Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers." Denn durch ein solches Einstellen werde die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.
Eine Schülerin hatte den Foto-Streit mit einem im Internet veröffentlichten Referat entfesselt. Für eine Unterrichts-Präsentation an einer Gesamtschule im nordrhein-westfälischen Waltrop hatte sie ein Foto der spanischen Stadt Córdoba genutzt. Sie hatte das Bild von der Seite eines Online-Reisemagazins kopiert, wo es ohne Angaben zum Urheber stand. Ihr Referat wurde mit dem Foto auf der Homepage der Schule veröffentlicht.
Der Berufsfotograf, der das Motiv aufgenommen hatte, hat dies bemerkt und das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt Waltrop auf Unterlassung und Schadenersatz in Höhe von 400 Euro verklagt. Er argumentierte, er habe nur dem Reisemagazin ein einfaches Nutzungsrecht überlassen. Die Nutzung auf der Schul-Webseite ohne seine Zustimmung verletze seine Rechte.
Gericht folgt Gutachten nicht
Zunächst hatte der zuständige EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona der Auffassung des Fotografen im April widersprochen. Das oberste rechtsprechende Organ der Europäischen Union, der EuGH, entschied nun aber anders: Abgesehen von klar definierten Ausnahmen stelle jede Nutzung eines Werks durch einen Dritten ohne eine vorherige Zustimmung eine Urheberrechtsverletzung dar.
Dabei spiele es keine Rolle, ob das Werk von einer anderen Internetseite problemlos herunterzuladen sei oder nicht. Dass die Schülerin keinen Gewinn mit der Veröffentlichung des Fotos aus Córdoba machen wollte, sei ebenso irrelevant, genauso wie der schulische Kontext.
Das oberste Gericht der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesgerichtshof (BGH), hatte den EuGH um eine Auslegung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie in diesem Fall gebeten. Der BGH dürfte nun im Sinne des Fotografen entscheiden.
kk/ld (EuGH, afpd, dpa)