Gericht: Kein "Prüffall"-Etikett für AfD
26. Februar 2019Der Verfassungsschutz darf die Alternative für Deutschland (AfD) nicht als "Prüffall" bezeichnen. Das Verwaltungsgericht Köln gab einem entsprechenden Eilantrag der Partei statt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.
Die Klage der AfD richtete sich nicht dagegen, dass der Verfassungsschutz die AfD prüft, sondern dagegen, dass das Amt dies öffentlich gemacht hatte. Dies habe "einen stigmatisierenden Charakter", hatte ein Parteisprecher gesagt. Dem stimmte nun das Verwaltungsgericht zu.
Negativ-PR
Der Bezeichnung "Prüffall" komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu, teilte das Gericht mit. Ein solcher Eingriff in die Rechte der AfD sei "rechtswidrig und auch unverhältnismäßig". Da das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt habe und sein Vorgehen für rechtmäßig halte, bestehe zudem eine Wiederholungsgefahr.
Die AfD begrüßte die Entscheidung. Diese belege, dass das Vorgehen des Inlandsgeheimdienstes "nicht in Einklang mit den Prinzipien des Rechtsstaats" stehe, erklärte AfD-Chef Jörg Meuthen. Der FDP-Innenpolitiker Benjamin Strasser sagte hingegen in einer ersten Reaktion: "Auch wenn der Verfassungsschutz sie nicht mehr so nennen darf - die AfD bleibt ein Prüffall für die Demokratie."
BfV-Chef Thomas Haldenwang hatte die Entscheidung seiner Behörde Mitte Januar in einer Pressekonferenz öffentlich gemacht. Eine Partei kann zum Prüffall werden, wenn die Behörden erste Anzeichen für extremistische Bestrebungen erkennen. Nach dieser Einstufung ist eine Beobachtung mit V-Leuten oder anderen nachrichtendienstlichen Mitteln jedoch grundsätzlich nicht erlaubt. Hierfür bedarf es der Bewertung als sogenannter Verdachtsfall.
jj/uh (dpa, afp)