Vom Grundrecht auf Fussball
18. Juli 2013Fußball-Fans in Europa können aufatmen, sie haben ein Recht auf die Übertragung wichtiger Fußballspiele im frei empfangbaren Fernsehen. Für die Dachverbände FIFA und UEFA gibt es hingegen keinen Anspruch auf eine ausschließliche Ausstrahlung von Spitzenpartien im Bezahlfernsehen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden. Damit bestätigten die obersten europäischen Richter die Entscheidungen Belgiens und Großbritanniens: Die beiden Länder hatten festgelegt, dass wichtige Spiele dort nicht nur im Bezahlfernsehen laufen dürfen.
Für den deutschen Zuschauer wird sich durch dieses Urteil hingegen nichts ändern. Bereits der Rundfunkstaatsvertrag regelt, dass bestimmte Großereignisse "von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung" nur dann im Pay TV ausgestrahlt werden dürfen, wenn sie zugleich in einem Free-TV-Programm zu sehen sind. Diese Regelung wird durch das Urteil bestätigt. Die Free-TV-Rechte an den Spielen der kommenden Fußball-Weltmeisterschaften 2014 und 2018 sowie der EM 2016 liegen in Deutschland bei ARD und ZDF. Die Rechte an den Qualifikationsspielen der Nationalmannschaft zur EM 2016 und WM 2018 hatte sich in der Vorwoche erstmals RTL gesichert.
Pay-TV-Bann
In Belgien ging es um alle Endrunden-Spiele der Weltmeisterschaft, bei Großbritannien zusätzlich auch um die Endrunde der Fußball-Europameisterschaft. Der Gerichtshof bestätigte, dass diese Partien Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung sein können. Für solche Ereignisse können die EU-Staaten einen Bann gegen eine exklusive Übertragung im Pay-TV verhängen. Neben wichtigen Fußballpartien können dies zum Beispiel Olympische Spiele sein.
FIFA und UEFA hatten sich gegen die Einstufung in diese Kategorie gewehrt. Für sie sind Sendungen im Bezahlfernsehen eine wichtige Einnahmequelle. Die beiden Fußballverbände waren Anfang 2011 bereits vor dem EU-Gericht gescheitert. Der Europäische Gerichtshof korrigierte das Gericht zwar teilweise und stellte fest, dass die Staaten ihre Entscheidung gegen eine Exklusivausstrahlung im Bezahlfernsehen gegenüber der EU-Kommission besser begründen müssen - dort reichen sie die Listen ein. An der Grundsatzentscheidung ändere dies aber nichts. Gegen das Urteil des Europäischen Gerichtshofs sind keine Rechtsmittel mehr möglich.
ck/asz (sid, dpa)