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Politik

Glossar: Flucht und Asyl

Friedel Taube dh/sp | Ralf Bosen
21. August 2018

Migrant, Flüchtling, Asylbewerber, Zuwanderer: Viele Begriffe, und selbst Experten kommen mitunter durcheinander. Die DW erklärt.

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Flüchtlinge an der griechisch-mazedonischen Grenze
Bild: picture-alliance/dpa/K. Nietfeld

Wer gilt als Migrant?

Ein Migrant ist im Prinzip jeder, der an einen anderen Ort zieht - innerhalb seines Landes oder über Staatsgrenzen hinweg. Von Migranten ist normalerweise die Rede, wenn jemand sein Heimatland aus eigenem Antrieb verlässt, ohne dass er dort in Gefahr ist, sondern beispielsweise, um seine Lebensbedingungen zu verbessern.

Wer gilt als Flüchtling?

Juristisch gilt als Flüchtling - im Unterschied zum Migranten - wer unter die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention fällt. Flüchtling ist demnach, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe sein Herkunftsland verlassen musste. Der in den letzten Jahren neu entstandene Begriff "Klimaflüchtling" - für Menschen, die aufgrund des Klimawandels flüchten, weil sie beispielsweise vom landwirtschaftlichen Ertrag in ihrer Heimat klimabedingt nicht mehr leben können - ist in der Genfer Konvention nicht enthalten.

Wer gilt als Asylbewerber?

Menschen, die einen Asylantrag gestellt haben, über den noch nicht entschieden wurde, werden Asylbewerber oder Asylsuchende genannt. Die Entscheidung über einen Asylantrag trifft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Es beurteilt, ob ein Bewerber asylberechtigt ist, ob er den Flüchtlingsstatus erhält oder ob ihm beides verweigert wird. Bis eine Entscheidung gefällt ist, dürfen die Menschen nur in Heimen wohnen und zunächst nicht arbeiten.

Wer gilt als Zuwanderer?

Zuwanderer sind grundsätzlich alle Menschen, die nach Deutschland kommen - unabhängig, wie lange oder zu welchem Zweck sie hierher kommen. Sie können aus verschiedenen Gründen zugewandert sein, aus beruflichen Gründen, als Flüchtlinge, für ein Studium oder eine Ausbildung. Von Einwanderung ist in der offiziellen Amtssprache dagegen die Rede, "wenn Einreise und Aufenthalt von vornherein auf Dauer geplant und zugelassen werden". So schreibt es die Bundesregierung auf ihrer Website. Die Begriffe "Zuwanderer" und "Einwanderer" werden häufig als Synonyme behandelt - sie sind es aber nicht. Deshalb ist auch die Debatte, ob Deutschland nun ein "Zu-" oder doch gar ein "Einwanderungsland" ist, von Bedeutung.

Was leistet das Zuwanderungsgesetz?

Das Gesetz ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Es enthält Vorschriften zu Einreise und Aufenthalt von Ausländern in das Bundesgebiet, zu möglichen Aufenthaltszwecken sowie zur Aufenthaltsbeendigung und zum Asylverfahren.  Am 28. August 2007 wurde das Zuwanderungsgesetz reformiert. Kernpunkte sind die Umsetzung von aufenthalts- und asylrechtlichen Richtlinien der Europäischen Union, Regelungen zur Bekämpfung von Schein- und Zwangsehen, eine Stärkung der inneren Sicherheit und die Erleichterung des Zuzugs von Firmengründern sowie Maßnahmen zur Förderung der Integration von legalen Zuwanderern.

Was würde ein Einwanderungsgesetz leisten?

Noch in diesem Jahr will die Bundesregierung ein Einwanderungsgesetz vorlegen. Darauf haben sich die Koalitionsparteien nach langem Streit geeinigt. Ein solches Gesetz lehnten die Unionsparteien lange Zeit ab, weil Deutschland ihrer Meinung nach kein Einwanderungsland ist. Was verkürzt als Einwanderungsgesetz bezeichnet wird, ist in Wirklichkeit ein "Fachkräfteeinwanderungsgesetz". Es soll allein die Zuwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt steuern - und zwar von Menschen aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union gehören oder mit ihr eng verbunden sind.

Wirtschaftsvertreter und Demografie-Experten fordern seit Jahren klare Regeln, welche und wie viele Arbeitssuchende in Deutschland gebraucht werden. Nur so könne Deutschland im internationalen Wettbewerb bestehen und dem Bevölkerungsrückgang sowie dem Fachkräftemangel begegnen. Bundesinnenminister Seehofer legte Anfang August erste Eckpunkte eines solchen Gesetzes vor.

Wer ist in Deutschland asylberechtigt?

Im deutschen Grundgesetz steht: "Politisch Verfolgte genießen Asyl." Als politisch verfolgt gilt, wer von seinem Staat wegen seiner politischen Überzeugung so stark ausgegrenzt wird, dass seine Menschenwürde verletzt ist. Notsituationen wie wirtschaftliche Armut berechtigen zunächst einmal nicht zu Asyl. Nach dem Auseinanderfallen des Ostblocks und der großen Zuwanderungsbewegung aus Ex-Jugoslawien Anfang der 1990er-Jahre wurde das Grundrecht auf Asyl eingeschränkt: Politisches Asyl genießt demnach nur noch derjenige, der nicht aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat kommt.

Was ist ein sicherer Herkunftsstaat?

Ein sicherer Herkunftsstaat verfolgt seine Bevölkerung nicht politisch und praktiziert keine unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafungen. Bürger aus sicheren Herkunftsstaaten können aber nicht einfach abgeschoben werden. Jeder Asylbewerber in Deutschland muss juristisch die Chance bekommen, nachzuweisen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat politische Gefahr droht. Ein Asylgesuch von Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten wird in der Regel abgelehnt, sofern nicht besondere Umstände angeführt werden können. Im Jahr 2017 ist diesbezüglich in Deutschland speziell um Abschiebungen nach Afghanistan ein Streit entbrannt.

Deutschland Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber in Leipzig
Polizisten begleiten abgelehnte Asylbewerber auf dem Flughafen Halle-LeipzigBild: picture-alliance/dpa/S. Willnow

Was ändert sich durch das "Asylpaket II" von 2016?

Durch das Paket wurden neue beschleunigte Asylverfahren eingeführt. Innerhalb einer Woche soll über einen Asylantrag entschieden werden, bei einer Ablehnung erfolgt die Abschiebung innerhalb von drei Wochen aus der Unterbringungseinrichtung heraus. Die Große Koalition aus CDU/CSU und SPD hat lange um dieses Paket gerungen. 

Ein wichtiger Punkt dabei: Der Familiennachzug für Angehörige von "subsidiär Schutzberechtigten" wird für zwei Jahre vollständig ausgesetzt. Subsidiär Schutzberechtigte sind jene Flüchtlinge, die nicht die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen, denen aber in ihrem Herkunftsstaat eine ernsthafte Bedrohung droht. Und obwohl sie ihre Familien nicht nachholen dürfen, dürfen sie selbst nicht abgeschoben werden.

Was passiert, wenn ein Asylgesuch abgelehnt wird?

Wird ein Asylgesuch in Deutschland abgelehnt, und ist eine Person nicht als Flüchtling anerkannt, muss sie Deutschland verlassen. Es droht die Abschiebung. Dagegen kann der Asylbewerber klagen. Bis zur Abschiebung oder für den Fall, dass eine Ausreise nicht möglich ist, erhalten diese Menschen eine Duldung. Gründe dafür können Krankheit, fehlende Dokumente oder auch die Lage in einem bestimmten Land sein. Sie gilt auch für Minderjährige, die ohne Erwachsene auf der Flucht sind.

Wer gilt als sogenannter "Kontingentflüchtling"?

In Paragraph 23 des deutschen Aufenthaltsgesetzes ist vorgesehen, dass alle Flüchtlinge, die aus einem bestimmten Staat kommen oder einer bestimmten Gruppe angehören, eine Aufenthaltserlaubnis bekommen. Kontingentflüchtlinge genießen also quasi eine von Staats wegen erteilte Aufenthaltserlaubnis - eine Ausnahmeregelung. Kontingentflüchtlinge müssen KEIN Asylverfahren durchlaufen, können ihren Wohnort in Deutschland aber zunächst auch nicht frei wählen. Kontingentflüchtlinge werden nach dem Königsteiner Schlüssel auf die Bundesländer verteilt. Die Voraussetzung: völkerrechtliche beziehungsweise humanitäre Gründe oder die "Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland". Solche Ausnahmen können der Bund oder die Länder beschließen. Potenzielle Kandidaten können sich zum Beispiel beim Flüchtlingshilfswerk UNHCR oder in deutschen Konsulaten melden und erhalten gegebenenfalls direkt eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland bleiben und arbeiten zu können.

Was bedeutet das Dublin-Verfahren?

In Deutschland wird nicht über jeden Asylantrag entschieden. Nach der europäischen Dublin-Verordnung ist grundsätzlich das EU-Land für das Asylverfahren zuständig, das der oder die Asylsuchende zuerst betreten hat. Ist dieser Staat bekannt und gilt als sicher, werden Flüchtlinge in der Regel ohne weitere Prüfung dorthin abgeschoben und können dort Asyl beantragen. Die so genannte "Dublin II"- Verordnung von 2003 hat in den vergangenen Jahren, vor allem seit 2015, immer mehr Kritiker auf den Plan gerufen, besonders, seitdem Tausende Flüchtlinge in Griechenland ausharren und auf Weiterreise warten. Sie bemängeln, dass viele EU-Staaten "Dublin II" als Rechtfertigung nutzen, um selbst keine der in Griechenland festsitzenden Flüchtlinge aufnehmen zu müssen.

Ralf Bosen, Redakteur
Ralf Bosen Autor und Redakteur