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Karlsruhe rügt Richterbesoldung

5. Mai 2015

Richter und auch Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt dürfen sich freuen: Deren Bezahlung hält das Bundesverfassungsgericht teils für zu gering und verlangt Besserung. Das Urteil hat aber auch bundesweite Bedeutung.

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Eingangsschild des Landesverfassungsgerichts Sachsen-Anhalt (Foto: picture-alliance/dpa/H. Schmidt)
Bild: picture-alliance/dpa/H. Schmidt

Richter und Staatsanwälte in Sachsen-Anhalt sind bisher zum Teil zu gering und damit verfassungswidrig bezahlt worden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Grundsatzurteil zur Richterbesoldung. Das Urteil hat über den Einzelfall hinaus Bedeutung: Denn gleichzeitig stellte der Zweite Senat Maßstäbe für die angemessene Bezahlung der 20.000 Richter und 5000 Staatsanwälte in Deutschland auf (Aktenzeichen.: 2 BvL 3/12 u.a.).

Einstiegsbesoldung für Jungrichter im Fokus

Damit können drei Richter und ein Staatsanwalt aus Sachsen-Anhalt in Karlsruhe einen Erfolg für sich verbuchen. Die betroffenen Berufsgruppen seien zwischen 2008 und 2010 auf verfassungswidrige Weise viel zu niedrig alimentiert worden, heißt es in Karlsruhe. Die entsprechenden Gehaltssätze des Landes seien daher mit dem Grundgesetz unvereinbar. Dabei ging es um die R1-Einstiegsbesoldung für Jungrichter. Sachsen-Anhalt müsse nun spätestens zum 1. Januar 2016 neue Regelungen schaffen.

Ihre Berufskollegen aus Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz seien dagegen angemessen bezahlt worden, stellten die Karlsruher Richter weiter fest. Die Richter und Staatsanwälte aus den Bundesländern hatten vor Verwaltungsgerichten gegen ihre Alimentierung geklagt. Die Gerichte legten die Verfahren dann dem Bundesverfassungsgericht vor.

Weiter großer Spielraum von Bund und Ländern

Hintergrund der Klagen ist die Abschaffung der bundeseinheitlichen Richterbesoldung Ende 2006. Weil die Länder seitdem unterschiedlich und je nach Kassenlage besolden, differieren Einstiegsgehälter für Richter bundesweit um bis zu 20 Prozent. Die Kläger aus den drei Bundesländern hatten geltend gemacht, dass ihre Besoldung seit langem hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben sei.

Karlsruhe legte nun für die Ermittlung der noch zulässigen Untergrenze der Besoldung mehrere Prüfstufen sowie fünf volkswirtschaftliche Parameter fest, mit welchen die Entwicklung der Eingangsbesoldung zu vergleichen ist. Dazu zählen etwa der Nominallohnindex, der Verbraucherpreisindex und die Tarifentwicklung von Angestellten im öffentlichen Dienst. Damit räumen die Verfassungsrichter Bund und Ländern allerdings einen so großen Gestaltungsspielraum ein, dass in Ausnahmefällen - wie etwa dem Verbot der Neuverschuldung eine geringere Bezahlung - eine sogenannte Unteralimentation, zulässig sein kann.

sti/as (afp, dpa)