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Beschwerdeverfahren für Behinderte

Helle Jeppesen
23. Dezember 2016

Seit 2008 gibt es im Fall von Diskriminierung die Möglichkeit, beim UN-Fachausschuss ein individuelles Beschwerdeverfahren einzuleiten. 92 Staaten haben dem zugestimmt.

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Screenshot Youtube - Australien - Martin Noble
Bild: Youtube/Australian Human Rights Commission

Über zehn Jahre verbrachte der Australier Marlon Noble in Sicherheitsverwahrung für eine Tat, die bei einem Schuldspruch mit einer Freiheitsstrafe von höchstens drei Jahren geahndet worden wäre.  Er wollte seine Unschuld beweisen. Mehrere Anträge auf ein Gerichtsverfahren wurden von den australischen Gerichten zurückgewiesen.  Der zur Tatzeit 19-jährige  Marlon Noble wäre aufgrund seiner Lernbehinderung  als nicht schuldfähig eingestuft worden. Damit sei er auch nicht prozessfähig, so die Begründung der Gerichte.

Der UN-Fachausschuss für die Rechte für Menschen mit Behinderung beurteilte die Diskriminierungen, der Marlon Noble aufgrund seiner Lernbehinderung ausgesetzt wurde und sah eine klare Verletzung von Artikel 15 der UN Behindertenkonvention: Freiheit von Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe. In seiner Empfehlung forderte der Expertenausschuss im September 2016 vom australischen Staat eine Wiedergutmachung und die Unterstützung des Klägers bei seiner Inklusion in der Gesellschaft.

Australien allein hat gegenwärtig zehn Individualbeschwerden beim UN-Ausschuss in Bearbeitung. Aus Spanien und Tansania liegen jeweils drei Fälle vor, aus Schweden zwei und aus Deutschland, Mexiko, Großbritannien, Saudi Arabien und Litauen jeweils eine Individualbeschwerde über staatliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderung.

Insgesamt 92 Staaten haben mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Behindertenkonvention Einzelfallprüfungen durch den UN-Fachausschuss zugestimmt. Der Ausschuss kann außerdem von sich aus ein Untersuchungsverfahren gegen einen Vertragsstaat einleiten, falls dort grobe Missstände bekannt werden.