Rügen für redaktionelle Schleichwerber
24. April 2002Der Deutsche Presserat hat am Mittwoch (24.04.) drei Rügen gegen die unzulässige Vermischung von redaktionellem Teil und Werbung ausgesprochen. Unter anderem wurde die Leine Deister Zeitung abgemahnt, weil sie in zwei Ausgaben einen Artikel mit Schleichwerbung für die Deutsche Angestellten-Krankenkasse (DAK) jeweils neben einer Anzeige dieser Kasse platziert hatte.
Aber auch die "Großen" texten nicht immer unparteiisch: Die Tageszeitung Die Welt veröffentlichte einen ganzseitigen Artikel über den notwendigen Flüssigkeitsausgleich beim Sport, in dem eine Mineralwasserflasche der Marke Vilsa abgebildet war. Gleichzeitig wurde im redaktionellen Text an zwei Stellen auf das Produkt hingewiesen.
Nach dem so genannten Trennungsgrundsatz des Pressekodex gebietet es die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure sollen derartige Versuche abwehren und auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken achten