Urlaubsanspruch kann vererbt werden
6. November 2018Viele Arbeitnehmer kennen das: Vom Kalenderjahr ist nicht mehr so viel übrig, von den Urlaubstagen aber noch reichlich. Da muss sich sputen, wer seinen Urlaub nicht verfallen lassen will.
Oder: Nach einer Kündigung stehen nicht genommene Urlaubstage im Raum. Müssen sie nachträglich vergütet werden? Diese Frage hat der Europäischen Gerichtshof (EuGH) grundsätzlich bejaht.
Seltener dürfte der zweite Fall auftreten, mit denen sich die Luxemburger Richter befassen mussten: Haben die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers ein Recht auf die Vergütung nicht genommenen Jahresurlaubs? Ja, lautet auch hier das Urteil aus Luxemburg: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nicht mit dem Tod (AZ: C-569/16 und C-570/16). Wenn das nationale Recht etwas anderes vorsehe, könnten sich die Erben auf das Unionsrecht berufen. Geklagt hatten zwei Witwen.
Beweispflicht liegt beim Arbeitgeber
Zudem entschied der EuGH, dass ein Arbeitnehmer seine Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht allein dadurch verliert, weil er den Urlaub nicht beantragt hat (AZ: C-619/16 und C-684/16). Damit der Urlaub verfalle, müsse der Arbeitgeber vielmehr nachweisen, dass der Mitarbeiter "aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage" verzichtet habe, erklärten die Richter.
Hier ging es um einen vom Land Berlin beschäftigten Rechtsreferendar und einen Angestellten der Max-Planck-Gesellschaft. Beide schieden aus ihren Arbeitsverhältnissen aus, ohne vorher alle Urlaubstage genommen zu haben. Dafür beantragten sie jeweils eine finanzielle Vergütung, was die Arbeitgeber ablehnten. Dabei hatte die Max-Planck-Gesellschaft ihren Mitarbeiter nach Darstellung des Gerichtshofs etwa zwei Monate vor dem Wechsel gebeten, seinen Urlaub zu nehmen.
Nicht leichtfertig auf Urlaub verzichten
Das EuGH-Urteil betrifft nicht nur diese speziellen Fälle, sondern ganz allgemein die Ansprüche von Mitarbeitern auf bezahlten Jahresurlaub. Die Richter befanden dabei, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich als die schwächere Partei des Arbeitsverhältnisses anzusehen sei und er deshalb von der Einforderung eines Urlaubsanspruchs abgeschreckt sein könnte. Daher dürfe der Anspruch auf Urlaub - beziehungsweise auf eine finanzielle Vergütung - nicht automatisch dadurch verfallen, dass er den Urlaub nicht einfordere.
Anders liege der Fall, wenn der Arbeitgeber belege, dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken verzichtet habe. Dann könne der Anspruch auf Urlaub oder Vergütung rechtmäßig entfallen, argumentierten die Richter. Würde der Arbeitnehmer nämlich durch das EU-Recht quasi ermutigt, den Urlaubsanspruch mit Blick auf eine Vergütung verfallen zu lassen, liefe das dessen Zweck zuwider. Dieser bestehe schließlich nicht zuletzt darin, dass sich der Arbeitnehmer tatsächlich erholen könne.
Nach deutschem Recht erlischt der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub eigentlich in der Regel am Ende des Arbeitsjahres, falls der Arbeitnehmer zuvor keinen Urlaubsantrag gestellt hat.
rb/kle (dpa, epd, kna)