Zensur der Pressefreiheit?
2. September 2004Mehrere deutsche Zeitschriftenverleger haben Bundeskanzler Gerhard Schröder aufgefordert, gegen das so genannte "Caroline-Urteil" des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vorzugehen. Die Straßburger Richter gaben Prinzessin Caroline von Monaco Ende Juni Recht, die der Meinung war, dass veröffentlichte Bilder von ihr, etwa beim Einkaufen oder Skifahren, ihr Recht auf Schutz der Privatsphäre verletzen. Der Gerichtshof widersprach damit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 1999. Damals entschieden die Karlsruher Richter, dass Caroline als "absolute Person der Zeitgeschichte" die Verbreitung von Aufnahmen hinnehmen muss, die sie an öffentlich zugänglichen Orten zeigen.
Schutz der Privatsphäre
Es geht um Fotos, die Anfang der 1990er Jahre veröffentlicht wurden. Sie zeigen die Ehefrau von Ernst August von Hannover am Strand, beim Skifahren, beim Gang über den Markt oder auf dem Fahrrad. Dagegen wehrte sich die Prinzessin. Der Bundesgerichtshof aber wies die Prinzessin ab. Sie habe sich an allgemein zugängliche Orte begeben und sei damit Teil der Öffentlichkeit geworden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass Orte, an denen man sich unter vielen Menschen befindet, nicht unter den Schutz der Privatsphäre fallen. Anderes gilt aber, und insoweit war die Verfassungsbeschwerde von Caroline erfolgreich, falls es um Kinder geht. Sie sind besonders schutzbedürftig.
Aber nicht nur Caroline und ihre Kinder genießen Grundrechtschutz, sondern auch die Medien. Sie sollen, so will es die Pressefreiheit, mit unterhaltenden Beiträge eine Meinungsbildung schaffen und damit eine gesellschaftliche Funktion erfüllen können. Eine Berichterstattung über Prominente bietet angeblich vielen Menschen eine "Orientierung der eigenen Lebensentwürfe". Personen, die eine Leitfunktion darstellen, wie es Caroline demnach tut, sind gegen die Veröffentlichung von Fotos somit weniger geschützt. Damit muss sich eine Person diesen Ranges abfinden und die Verbreitung solcher Fotos hinnehmen.
Debatte von allgemeinem Interesse
Der Straßburger Gerichtshof ist da aber anderer Meinung. Er kritisierte, dass in Deutschland keine ausgewogene Balance zwischen dem Recht auf Meinungsfreiheit und dem Schutz des Privatlebens bestehe. Die Richter fordern, dass bei der Abwägung dieser beiden Rechte künftig berücksichtigt werden müsse, ob die Veröffentlichung einen "Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse" leiste. Dies sei bei den beanstandeten Bildern von Prinzessin Caroline nicht der Fall gewesen.
Und der Gerichtshof ging noch weiter. Auch wenn es ein öffentliches Interesse an den Fotos gegeben haben soll, hätten diese auf Grund des Persönlichkeitsschutz nicht veröffentlicht werden dürfen. Auch ein wirtschaftliches Interesse der Zeitschrift müsse hinter dem Recht der Klägerin zurückstehen. Nach Ansicht der Straßburger Richter hat die allgemeine Öffentlichkeit keinen legitimen Grund, zu erfahren, wie sich Caroline in ihrem Privatleben benimmt und wo sie sich aufhält.
Bedrohung der Pressefreiheit
"Damit könnte in Zukunft über Starsänger nur von ihrem Gesangsauftritt berichtet werden, über Moderatoren nur von ihren Moderationen und über Filmschauspieler nur von ihrer Filmrolle", heißt es in dem Brief der Verleger an Kanzler Schröder.
Prominenten werde es damit ermöglicht, die Presse zu steuern. "Das Angenehme darf veröffentlicht werden, in das Unangenehme wird nicht eingewilligt." Dies widerspreche der Pressefreiheit. Bundeskanzler Schröder wird aufgefordert, vor der großen Kammer des Straßburger Gerichts das Urteil anzufechten.