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EZB handelte verfassungskonform

21. Juni 2016

Die Ankündigung der EZB, notfalls unbegrenzt Anleihen von Euro-Krisenstaaten aufzukaufen, verstößt nicht gegen die deutsche Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht billigte das EZB-Vorgehen jetzt - mit Bedingungen.

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Deutschland NPD Verbotsverfahren
Bild: Reuters/K. Pfaffenbach

Ein möglicherweise weitreichender Konflikt zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der Europäischen Zentralbank ist damit entschärft. Mit deutscher Beteiligung darf die EZB im Ernstfall Euro-Krisenstaaten durch Staatsanleihenkäufe stützen. Wegen begrenzender Auflagen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verstoße das sogenannte OMT-Programm nicht gegen das Verbot der monetären Haushaltsführung in Eurokrisenstaaten, entschieden die Karlsruher Richter unter ihrem Vorsitzenden Andreas Voßkuhle am Dienstag.

Der Senat habe zwar weiterhin Bedenken, sehe sich aber an die Luxemburger Rechtsprechung gebunden, sagte Gerichtspräsident Voßkuhle in Karlsruhe. Voraussetzung für eine Beteiligung der Bundesbank ist demnach zum Beispiel, dass die EZB etwaige Staatsanleihenkäufe nicht vorab ankündigt. Ihr Volumen müsste im Voraus begrenzt sein. Die Verfassungshüter legen außerdem Wert darauf, dass die Schuldtitel nur so lange gehalten werden, wie es für die Stabilisierung des Krisenstaates unbedingt notwendig sei. Bundesregierung und Bundestag müssen das überwachen und wenn notwendig einschreiten.

Bis an die Grenzen zur Willkür

Mehrere Kläger hatten sich an das Karlsruher Gericht gewandt, darunter der CSU-Politiker Peter Gauweiler, die Fraktion der Partei Die Linke im Deutschen Bundestag und ein Verein mit allein 37.000 Beschwerdeführern.

Kritisch äußerten sich die deutschen Richter zur Entscheidung des EuGH, die EZB überschreite mit dem Programm noch nicht ihre Kompetenzen und betreibe keine unzulässige Wirtschaftspolitik. Luxemburg hatte entschieden, dass die Aufgabe der EZB zwar vorrangig Geldpolitik zur Stabilisierung der Preise sei. Die EZB dürfe aber auch "ohne Beeinträchtigung dieses Ziels die allgemeine Wirtschaftspolitik der Union unterstützen".

Die Karlsruher Verfassungshüter zeigten sich in ihrem Urteil zwar unzufrieden mit dieser unklaren Abgrenzung von erlaubter Geldpolitik zu verbotener Wirtschaftspolitik. Die Auffassung des EuGH bewege sich aber noch innerhalb der Fehlertoleranz. Zudem sei Karlsruhe an die Entscheidungen des EuGH bis an die Grenze zur Willkür gebunden.

Klage gegen ein Phantom

In dem Verfahren ging es um einen Beschluss der EZB aus dem Jahr 2012. Damals entschied die EZB, das sogenannte OMT-Programm aufzulegen, das dem Aufkauf von Staatsanleihen aus Krisenländern dienen sollte. Die Klage richtete sich in gewissser Weise gegen ein Phantom-Programm. Es wurde nämlich nie umgesetzt, allein die Ankündigung führte seinerzeit zu einer Entschärfung der Krise. Allerdings hatte schon die bloße Ankündigung solcher Anleihenkäufe durch die EZB in Deutschland scharfe Kritik und die Klagewelle ausgelöst. Der Vorwurf: das OMT-Programm diene der Finanzierung klammer Staaten, aber genau diese Staatsfinanzierung sei der EZB verboten.

In einem ersten Verfahren hatten sich die deutschen Verfassungsrichter in Karlsruhe bereits 2013 mit der Frage befasst. Damals hatten sie noch die Auffassung vertreten, dass OMT-Käufe gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung verstoßen. Das Gericht übergab dann jedoch 2014 das Verfahren zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof EuGH und behielt sich eine abschließende Prüfung vor.

Freifahrtschein aus Luxemburg

Die Richter des EuGH in Luxemburg hatten im vergangenen Jahr der EZB in ihrem Urteil dann einen weitgehenden Freifahrtschein für das OMT-Programm ausgestellt. Bei der mündlichen Verhandlung im Februar signalisierte Gerichtspräsident Voßkuhle, dass ein scharfer Bruch mit dem EuGH vermieden werden solle. Voßkuhle betonte dabei, die vom Verfassungsgericht geforderten Vorgaben zur Einschränkung des OMT-Programms seien in dem EuGH-Urteil weitgehend berücksichtigt worden.

Hätte sich das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich anders als die Kollegen des Europäischen Gerichts enzschieden, wäre es zu einem offenen Konflikt zwischen den Karlsruher und den Luxemburger Richtern gekommen. Beobachter hatten die Befürchtung geäußert, dadurch könnte der Bestand des Europarechts in Gefahr geraten, wenn nationale Gerichte stets das letzte Wort hätten. Die europäische Rechtsgemeinschaft, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts jetzt, gehe aus dem Verfahren gestärkt hervor.

ar/wen/ul (dpa, rtr)