Verfassungschutz stoppt Linken-Beobachtung
14. März 2014Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat die umstrittene Beobachtung von Bundestagabgeordneten der Partei Die Linke nach fast einem Vierteljahrhundert eingestellt. Das geht aus einem Schreiben von Bundesinnenminister Thomas de Maizière an den Fraktionschef der Linken, Gregor Gysi, hervor.
Die Einstellung der Beobachtung sei auch mit Blick auf den besonderen Status der Abgeordneten als Mandatsträger erfolgt, erläuterte Ministeriumssprecher Stefan Paris den Beschluss. Der gelte auch für Abgeordnete, die herausragende Funktionen in "sogenannten offen extremistischen Zusammenschlüssen" bekleiden. Diese Zusammenschlüsse selbst wie die Kommunistische Plattform werde das Bundesamt aber weiter im Blick behalten. Zudem behalte sich das Ministerium vor, bei neuen Erkenntnissen die Wiederaufnahme der Beobachtung der Abgeordneten zu prüfen, fügte Paris hinzu.
Die Vorgabe kommt vom Bundesverfassungsgericht
Nach unbestätigten Berichten hatte der Verfassungsschutz in der vergangenen Legislaturperiode mehr als zwei Dutzend Linken-Abgeordnete im Visier.
Der Beschluss ist Folge einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von Anfang Oktober 2013. Darin hatte das Gericht die Beobachtung des Linken-Politikers Bodo Ramelow beanstandet. Ramelow sei keiner anti-demokratischen Bestrebung verdächtig und seine Beobachtung deshalb ein unverhältnismäßiger Eingriff in das freie Mandat des Politikers, urteilten die Karlsruher Richter.
Erst der Bund, dann die Länder
Gysi begrüßte den Beschluss als "Ausdruck einer gestiegenen Akzeptanz" für die Linkspartei und deren Mitglieder. "Das macht uns gleichberechtigter", sagte der Fraktionschef. Zugleich bezeichnete er die weitere Beobachtung von Parteiströmungen als "albern, völlig daneben und grundgesetzwidrig". Er kündigte an, nun mit der Parteispitze über mögliche weitere Klagen gegen diese Beobachtung zu beraten.
Die Entscheidung de Maizières gilt nur für Abgeordnete des Bundestags, nicht aber für Abgeordnete der Landtage. Formell gesehen betrifft sie auch nur das Bundesamt für Verfassungsschutz. Die Regelung dürfte aber auf die verschiedenen Landesämter des Verfassungsschutzes übertragen werden.
gmf/qu ( afp, dpa, rtr)