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Bestätigung für kirchliche Arbeitgeber

20. November 2014

Wer für die Kirche arbeitet, muss sich an kirchliche Regeln halten – sogar in seinem Privatleben. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Kirchen sehen sich bestätigt.

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Bild: picture-alliance/dpa/T. Frey

Der Richterspruch stärkt das kirchliche Arbeitsrecht. Die Verfassungsrichter hoben ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf, das die Kündigung eines Chefarztes in einem katholischen Krankenhaus nach dessen Wiederheirat für unwirksam erklärt hatte. Die katholische Kirche lehnt die Wiederheirat Geschiedener offiziell ab und verweigert diesen Menschen den Empfang der Sakramente.

Staatliche Gerichte dürften sich nicht über das kirchliche Selbstverständnis hinwegsetzen, "solange dieses nicht in Widerspruch zu grundlegenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen steht", argumentieren die Richter. Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) in Bonn begrüßte die Entscheidung. Sie fühle sich "in ihrer Rechtsauffassung bestärkt", erklärte die DBK. Die Entscheidung stärke das Selbstbestimmungsrecht der Kirche.

Kirchen auf dem "dritten Weg"

Deutschlands Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände berufen sich auf das Grundgesetz, das den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein weitgehendes Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht einräumt. Für die 1,3 Millionen Kirchenmitarbeiter gilt der sogenannte "dritte Weg" des Arbeitsrechts: Danach bilden Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Dienstgemeinschaft, in der alle einen gleichen Anteil am religiösen Auftrag der Kirche haben. Die Arbeitsbedingungen und Tarife werden in arbeitsrechtlichen Kommissionen festgelegt, die paritätisch mit Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt sind. Das Recht auf Streik und die Mitsprache von Gewerkschaften sind daher ebenso ausgeschlossen wie Aussperrungen. Zudem wird von Kirchenmitarbeitern eine Übereinstimmung mit den kirchlichen Glaubens- und Moralvorstellungen erwartet. Ein Verstoß gegen diese Loyalitätspflichten zieht abgestufte arbeitsrechtliche Konsequenzen - bis hin zur Kündigung - nach sich.

sd/ld (dpa/KNA/epd)